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   BFH, 11.02.2008 - VIII B 224/06   

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https://dejure.org/2008,6615
BFH, 11.02.2008 - VIII B 224/06 (https://dejure.org/2008,6615)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2008 - VIII B 224/06 (https://dejure.org/2008,6615)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2008 - VIII B 224/06 (https://dejure.org/2008,6615)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Voraussetzungen einer Ansparrücklage bei Praxisgründung oder Praxiserweiterung; Klärung von Fragen zur Konkretisierung der Investitionen im Revisionsverfahren

  • Judicialis

    EStG § ... 7g; ; EigZulG § 5; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erfordernis einer Bestellung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen zur Konkretisierung eines Investitionsvorhabens in Fällen der Betriebseröffnung oder der wesentlichen Betriebserweiterung; Anforderungen an die Konkretisierung der ins Auge gefassten Investitionen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.07.2005 - VIII B 134/04

    Ansparrücklage gemäß § 7g EStG

    Auszug aus BFH, 11.02.2008 - VIII B 224/06
    a) Die Kläger rügen eine Divergenz der Vorentscheidung zu dem Senatsbeschluss vom 26. Juli 2005 VIII B 134/04 (BFH/NV 2005, 2186), der zur wesentlichen Betriebsgrundlage im Anwendungsbereich des § 7g EStG ergangen ist.
  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 11.02.2008 - VIII B 224/06
    In dem Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02 (BFH/NV 2005, 846, 848 unter II.4.b aa der Entscheidungsgründe) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die für eine Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der ins Auge gefassten Investitionen, nämlich deren verbindliche Bestellung, ebenso bei einer wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs Anwendung finden (s. auch schon das BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).
  • BFH, 17.11.2004 - X R 38/02

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

    Auszug aus BFH, 11.02.2008 - VIII B 224/06
    In dem Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02 (BFH/NV 2005, 846, 848 unter II.4.b aa der Entscheidungsgründe) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die für eine Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der ins Auge gefassten Investitionen, nämlich deren verbindliche Bestellung, ebenso bei einer wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs Anwendung finden (s. auch schon das BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 21/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957, BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Vor dem Hintergrund der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht Einvernehmen darüber, dass hierunter nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846, BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 945, und VIII B 64/08, juris, sowie in BFH/NV 2009, 1420).

    - eine bislang als Praxisvertreterin tätige Ärztin die Einrichtung einer Einzelpraxis plant (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 945),.

    In den Urteilsgründen stellte der BFH heraus, dass die ursprünglichen Betriebe jeweils nur mit geringen sächlichen und personellen Mitteln betrieben worden seien und die Ausdehnung auf einen anderen Unternehmensbereich mit der Notwendigkeit verbunden gewesen wäre, beträchtliche Investitionen zu tätigen, sowie zur Konsequenz gehabt hätte, eine nicht geringe Anzahl von Arbeitnehmern einstellen zu müssen (Senatsurteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFH/NV 2005, 846; ähnlich auch die Sachverhalte, die den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2008, 945, und BFH/NV 2009, 1420 zugrunde liegen).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 22/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957; BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    - eine bislang als Praxisvertreterin tätige Ärztin die Einrichtung einer Einzelpraxis plant (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 945),.

    In den Urteilsgründen stellte der BFH heraus, dass die ursprünglichen Betriebe jeweils nur mit geringen sächlichen und personellen Mitteln betrieben worden seien und die Ausdehnung auf einen anderen Unternehmensbereich mit der Notwendigkeit verbunden gewesen wäre, beträchtliche Investitionen zu tätigen, sowie zur Konsequenz gehabt hätte, eine nicht geringe Anzahl von Arbeitnehmern einstellen zu müssen (Senatsurteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFH/NV 2005, 846; ähnlich auch die Sachverhalte, die den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2008, 945, und BFH/NV 2009, 1420 zugrunde liegen).

  • FG Hamburg, 14.10.2008 - 2 K 123/07

    Einkommensteuer: Berücksichtigung von Verlusten aus einer atypischen stillen

    Vielmehr ist für die Prognose auch zu würdigen, ob objektiv gewichtige Gesichtspunkte gegen die Annahme einer Investitionstätigkeit erkennbar sind, die den gesetzlichen Tatbestand einer "voraussichtlichen" Investition (unbeschadet einer anders lautenden Behauptung des Steuerpflichtigen) ausschließen (BFH, Urteil vom 11.7.2007 - I R 104/05 a. a. O., siehe auch Urteil vom 14.2.2007 - XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110; Beschluss vom 10.2.2008 - VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945).

    Es kann dahin stehen, ob in dem Fall einer Betriebsgründung oder einer wesentlichen Betriebserweiterung die voraussichtlichen Anschaffungen im Sinne von § 7g Abs. 3 EStG nur durch eine verbindliche Bestellung der Investitionsgüter hinreichend konkretisiert werden können (so z. B. der BFH vom 12.12.2007 X R 16/05, HFR 2008, 228, BFH vom 11.02.2008 VIII B 224/06, zitiert nach juris, FG Hamburg vom 11.01.2008 5 V 64/07, zitiert nach juris, a. A. FG München, Urteil vom 22.2.2008 - 8 K 2100/07, EFG 2008, 935), denn es kann auch nicht anhand anderer konkreter Anhaltspunkte festgestellt werden, dass die Investition ernsthaft erfolgen sollte.

  • BFH, 09.04.2009 - IV B 114/08

    Ansparabschreibung bei wesentlicher Betriebserweiterung - Konkretisierung der

    Der Vortrag lässt außer Acht, dass der BFH die zur Fallgruppe der Betriebseröffnung entwickelten Konkretisierungserfordernisse lediglich "in Anlehnung" an die Wertung des § 269 HGB auf Fälle der wesentlichen Betriebserweiterung erstreckt hat; er würdigt zudem nicht, dass --wie vom BFH bereits ausgesprochen-- das Merkmal der Erweiterung des Geschäftsbetriebs i.S. von § 269 HGB zwar einerseits restriktiv ausgelegt wird, andererseits aber Einvernehmen darüber besteht, dass hierunter eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945).
  • BFH, 30.06.2009 - I B 69/09

    Ansparabschreibung bei Betriebseröffnung - Keine Aussetzung der Vollziehung bei

    Diese Restriktion wird auch auf bestehende Betriebe bezogen, soweit das Investitionsvorhaben zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führt, da die wesentliche Erweiterung in Anlehnung an die handelsrechtliche Wertung einer "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs" (§ 269 des Handelsgesetzbuchs) gleichzusetzen ist (zum Ganzen --m.w.N.-- Senatsurteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957; s. auch BFH-Urteile vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704; vom 12. Dezember 2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945).
  • FG München, 28.05.2008 - 10 K 1426/07

    Ansparrücklage nach Fahndungsmehrergebnis

    aa) Wären die im Rahmen der Ansparabschreibung geltend gemachten Investitionsgüter objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar, kann von einer voraussichtlichen Anschaffung im Sinne des § 7g Abs. 3 EStG nach der Rechtsprechung des BFH nur ausgegangen werden, wenn die Investitionsgüter verbindlich bestellt worden sind (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559; vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BStBl II 2007, 957; BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, in [...]; vom 26. September 2007 X B 51/07, BFH/NV 2007, 2284).
  • FG Baden-Württemberg, 24.04.2008 - 1 V 1419/08

    Existenzgründereigenschaft einer GmbH & Co. KG

    Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" erfordert eine Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen, die bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermitteln, aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags zu treffen ist (BFH-Urteil vom 19.09.2002, X R 51/00, BStBl II 2004, 184; BFH-Beschluss vom 11.02.2008, VIII B 224/06, [...] Rechtsprechungsdatenbank).
  • FG Sachsen-Anhalt, 16.09.2008 - 1 V 656/08

    Bildung einer Existenzgründerrücklage bei Eigenschaft als einziger Gesellschafter

    Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" erfordert eine Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen, die bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermitteln, aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags zu treffen ist ( BFH, Urt. v. 19. September 2002, X R 51/00 , BStBl II 2004, 184; BFH, Beschl. v. 11. Februar 2008, VIII B 224/06 , [...] Rechtsprechungsdatenbank).
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